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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: 4 StR 570/14
Strafschärfende Berücksichtigung des Vorliegens eines tatsächlichen Geschehens auf abgespeicherten kinderpornografischen Videos
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12733
Aktenzeichen: 4 StR 570/14
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

NStZ-RR 2015, 365

NStZ-RR 2015, 366-367

NStZ-RR 2015, 140

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.

BGH, 11.03.2015 - 4 StR 570/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen Videos nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).

Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 10) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.

Mutzbauer

Roggenbuck

Franke

Bender

Quentin

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