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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2008, Az.: 2 StR 461/08

Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2008
Aktenzeichen
2 StR 461/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 27660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gera - 29.05.2008 - AZ:

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, V Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ-RR 2009, 103 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ-RR 2010, 6

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 bemerkt der Senat:

2

1.

Die Strafkammer hat - was die Revision verkennt - ihre Überzeugung, dass der Computer, auf dem die kinderpornographischen Abbildungen gespeichert waren, dem Angeklagten gehörte, nicht allein aufgrund einer dementsprechenden, vom Angeklagten nicht bestätigten Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung gewonnen. Vielmehr stellt das Landgericht maßgeblich darauf ab, dass sich der Computer im alleinigen Besitz des Angeklagten befand und auf diesem ganz überwiegend private Dateien des Angeklagten gespeichert waren, während intensive Bezüge zu Dritten nicht feststellbar waren (UA S. 9 f.). Im Übrigen hat sich der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung mit der Einziehung des Computers einverstanden erklärt (UA S. 18).

3

2.

Der behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Strafkammer durfte bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB strafschärfend berücksichtigen, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben wurden, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tatsächlich erlitten werden mussten.

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