Beschl. v. 05.03.2015, Az.: 3 StR 626/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aurich - 16.09.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 05.03.2015 - 3 StR 626/14
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2015 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 16. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist zulässig erhoben. Zur Prüfung der Beanstandung, das Landgericht habe nach der Vernehmung der Nebenklägerin die Öffentlichkeit fehlerhaft nicht wiederhergestellt, bedurfte es der Kenntnis vom Inhalt des die Öffentlichkeit nach § 171b Abs. 2 GVG ausschließenden Beschlusses nicht.
Die Rüge ist aber aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Erwägungen unbegründet.
Becker
Gericke
Mayer
Hubert
Pfister
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