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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2015, Az.: IX ZB 5/15
Anfechtbarkeit der Nichtzulasung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11978
Aktenzeichen: IX ZB 5/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kaiserslautern - 21.08.2014 - AZ: InsO IN 273/04

LG Kaiserslautern - 20.11.2014 - AZ: 4 T 206/14

BGH, 03.03.2015 - IX ZB 5/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 3. März 2015

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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