Beschl. v. 03.03.2015, Az.: IX ZB 5/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kaiserslautern - 21.08.2014 - AZ: InsO IN 273/04
LG Kaiserslautern - 20.11.2014 - AZ: 4 T 206/14
BGH, 03.03.2015 - IX ZB 5/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. März 2015
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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