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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.2015, Az.: III ZR 62/14
Bemessung der auf einen GmbH-Geschäftsanteil entfallenden Gewinnansprüche im Rahmen einer Stufenklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10991
Aktenzeichen: III ZR 62/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Brandenburg - 28.01.2014 - AZ: 6 U 133/12

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

BGH, 04.02.2015 - III ZR 62/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. Februar 2015
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um auf einen GmbHGeschäftsanteil ab 19. November 1996 entfallende Gewinnansprüche. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hat der Senat, nachdem der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. Januar 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (6 U 133/12) im Hinblick auf die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, den Kläger dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und im Übrigen die Beschwerde des Klägers bezüglich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.793.495,39 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung des Klägers.

2

Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass der Streitwert eines Auskunftsanspruchs nur mit einem nach § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert der Hauptsache zu bewerten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619). Zu Unrecht meint der Kläger jedoch, dass lediglich der Auskunftsanspruch in die dritte Instanz gelangt sei. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Klage insgesamt abgewiesen, da kein Anspruch auf Zahlung bestehe. Wird eine Stufenklage aber wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, MDR 1992, 1091, 1092 und vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01, NJW 2002, 71; siehe auch Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5107). Die Bewertung dieses Leistungsanspruchs richtet sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 ff ZPO. Wertbestimmend ist das klägerische Interesse, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf. Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 und Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, Rn. 5). Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. hierzu Schneider/Herget, aaO Rn. 5084 f mwN). Der Kläger hat sich anhand der Geschäftsberichte der Beklagten zu 2 aus den Jahren 1997 bis 2002 einen anteiligen Gewinn von 1.793.495,39 € errechnet. Dieser Betrag war daher dem Verfahren zugrunde zu legen, wie es im Übrigen auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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