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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: VI ZR 204/14
Besondere Sachkunde als Voraussetzung des Verzichts des Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens i.R. der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage; Anlastung eines unfallursächlichen Fehlverhaltens ohne Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16469
Aktenzeichen: VI ZR 204/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Celle - 26.03.2014 - AZ: 14 U 128/13

Fundstellen:

AdVoice 2015, 50-51

AnwBl 2015, 354

BauR 2015, 880

DAR 2015, 311

DS 2015, 93-94

FamRZ 2015, 653

GuG 2015, 316

GuG aktuell 2015, 30

HFR 2015, 611-612

IBR 2015, 291

JZ 2015, 157

MDR 2015, 349-350

Mitt. 2015, 345

NJ 2015, 5

NJW 2015, 1311

NZFam 2015, 421-422

NZV 2015, 4

NZV 2015, 330-331

PAK 2015, 120-121

r+s 2015, 154-155

VersR 2015, 472

BGH, 13.01.2015 - VI ZR 204/14

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 286 (B, E, F)

Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 184.211,72 €

Gründe

1

1. Die Klägerin führte am 7. April 2009 ihr Dressur- und Reitpferd auf der rechten Seite eines nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weges, wobei sie selbst auf dem Asphalt ging, während sich das Pferd auf dem Grünstreifen rechts neben dem Weg befand. Der Beklagte zu 2 befuhr den Weg mit seinem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Pkw. Er näherte sich der Klägerin von hinten und bog nach links auf ein Feld ab, um zu einem dort befindlichen Misthaufen zu gelangen. Ob er die Klägerin zuvor überholt hatte, ist streitig. Das Pferd brach aus und fügte der Klägerin schwere Verletzungen zu. Die Klägerin begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen.

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

3

a) Während das Landgericht eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG deswegen verneint hat, weil sich nicht feststellen lasse, dass die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich gewesen sei, insbesondere deshalb nicht, weil nicht aufgeklärt werden könne, wo sich die Klägerin befunden habe, als das Pferd ausbrach, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob nähere Feststellungen zur Position der Klägerin zum Zeitpunkt des Scheuens des Pferdes möglich seien und der Betrieb des Kraftfahrzeugs für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich gewesen ist. Für die Revisionsinstanz ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Betriebsgefahr aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für das Ausbrechen des Pferdes ursächlich war.

4

b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen eines überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin verneint hat.

5

aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin ein unfallursächliches Fehlverhalten ohne Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden angelastet hat. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Tatrichter, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten darf, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - III ZR 65/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 14 mwN). Dies ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95, NJW-RR 1997, 1108 mwN). Auch dies ist nicht geschehen.

6

bb) Mit Erfolg beanstandet die Nichtzulassungsbeschwerde auch, dass sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten befasst habe, aus dem sich im Einzelnen ergebe, dass diese sich bei der Annäherung des Pkw völlig richtig verhalten und insbesondere ihr Pferd so ausgerichtet habe, dass es den herannahenden Pkw habe wahrnehmen können. Wenn das Gericht den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Vortrag einer Partei übergeht, kann deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein (Senatsbeschluss vom 22. September 2009 - VI ZR 32/09, VersR 2010, 72). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, naheliegend und richtig wäre für die Klägerin ein Vorgehen dergestalt gewesen, das neben ihr auf dem Grünstreifen grasende Pferd unverzüglich möglichst weit nach rechts auf die dortige Grasfläche zu verbringen, mithin also so weit wie möglich aus dem Gefahrenbereich heraus. Dabei hätte das Pferd zugleich seitwärts zur Fahrbahn gedreht werden können, um es in die Lage zu versetzen, das herannahende Fahrzeug optisch wahrzunehmen. Wie die Privatgutachterin W. dargelegt hat, hätte die Klägerin, wenn sie auf der rechten Seite des Weges geblieben wäre und ihr Pferd dort gewendet hätte, mit ihrem Pferd abschüssig auf einen bepflanzten Acker und vor allem in einem größeren Bogen rechts außen um ihr Pferd herum gehen und damit weiter ausholen müssen. Sodann hätte sie nicht, wie es zweckmäßig gewesen wäre, zwischen Pferd und Verkehr, sondern, was gefährlich gewesen wäre, genau in der Fluchtrichtung des möglicherweise vor dem Auto scheuenden Pferdes gestanden. Stattdessen sei die Klägerin auf dem kürzesten Weg in Richtung einer größeren, für sie und ihr Pferd in diesem Moment sichereren Fläche gewechselt. Zudem habe sie ihr Pferd so ausgerichtet, dass es den herannahenden Pkw habe erkennen können. Die Klägerin habe deshalb gerade nicht in der Fluchtrichtung des Pferdes gestanden. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.

7

cc) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt auch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beweislastverteilung verkannt hat. Da die Beklagten für ein Mitverschulden der Klägerin beweisbelastet sind, darf für dessen Bejahung nur ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, den diese selbst vorgetragen hat oder der zu ihrem Nachteil bewiesen ist (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12, VersR 2014, 80 [BGH 24.09.2013 - VI ZR 255/12] mwN). Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, vorgetragen, sie sei von der rechten auf die linke Straßenseite gewechselt und habe auf dieser - etwas breiteren - Seite sich und ihr Pferd in die Richtung des Autos gedreht. Wenn dies zuträfe, hätte die Klägerin aber zwischen ihrem Pferd und dem Verkehr gestanden, so dass das Pferd im Falle des Fliehens von der Gefahr weg - also vom Verkehr weg - auch von ihr weg zur anderen Seite, also in Richtung Misthaufen hätte fliehen können. Bei dieser Sachlage könnte der Klägerin kein unfallursächliches Mitverschulden angelastet werden. Zwar hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe sich nach dem Überschreiten der Fahrbahn aus Sicht des Beklagten zu 2 hinter ihrem Pferd befunden. Diese Feststellung findet jedoch keine Grundlage in dem Sachvortrag der Klägerin und verletzt diese in ihrem verfahrensgrundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

8

c) Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

Galke

Diederichsen

Pauge

Offenloch

Oehler

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