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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1997, Az.: VII ZR 231/95

Begründung der hinreichenden eigene Sachkunde eines Gerichts zur Beurteilung einer Spezialkonstruktion im Brückenbau; Langjährige Spezialzuständigkeit des Gerichts in Bausachen; Gesonderte Vergütung einer Leistungsposition 0.6.029 "Beton einschließlich Schalung"; Möglichkeit der Hinwegsetzung des erkennenden Gerichts über das gegenteilige Gutachten eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1997
Aktenzeichen
VII ZR 231/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 18411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.08.1995
LG Hannover

Fundstellen

  • BauR 1997, 692-693 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1997, 1329 (Kurzinformation)
  • IBR 1997, 394 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 779 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1997, 1108 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1998, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1997, 167 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1997, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, S.straße ..., H.

Prozessgegner

Peter B. B. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Peter B. B. GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Paul-Ernst B. und Paul B.-A., R.-S.-Straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Auch langjährige Tätigkeit in einem Bausenat verschafft dem Gericht nicht ohne weiteres eine hinreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung einer Spezialkonstruktion im Brückenbau.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1997
durch
die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. August 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat im Auftrag der Beklagten eine Autobahnbrücke errichtet. Die Parteien streiten darüber, wie die Position 0.6.029 "Beton einschließlich Schalung" abzurechnen ist. Die Klägerin berechnet als zusätzliche Leistung unter anderem in diesem Zusammenhang eingebaute "Spanngarnituren". Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich insoweit um Leistungen, die unter die Position "Beton einschließlich Schalung" fallen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den erkennenden Senat in Höhe von 161.397,08 DM zuzüglich Zinsen im wesentlichen stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.

4

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

5

Zwar habe der dazu gehörte Sachverständige bestätigt, daß die streitigen Spanngarnituren der Leistungsposition 0.6.029 "Beton einschließlich Schalung" zuzurechnen und deshalb nicht gesondert zu vergüten seien. Dieser Auffassung könne das Berufungsgericht aber nicht folgen. Die Zurechnung zur Schalung sei nicht verkehrsüblich, auch könne keine entsprechende Verkehrssitte festgestellt werden. Der Begriff Schalung umfasse in seinem spezifisch-technischen Sinne nicht Hilfsmittel, die dazu dienten, während des Betonierens Bauteile zu sichern, die mit dem Betonieren nichts weiter zu tun hätten als die Gefahr ihrer Verformung oder ihres Einstürzens abzuwenden. Dieses könne das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde aufgrund langjähriger Spezialzuständigkeit in Bausachen selbst beurteilen. Der Vorsitzende arbeite auf diesem Gebiet seit 15 Jahren, der Berichterstatter seit etwa acht Jahren. Die gegenteilige Beurteilung des Sachverständigen sei im übrigen auch durch Rechtsirrtum beeinflußt. Der Sachverständige habe nämlich § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B nicht berücksichtigt, wenn er ausführe, ein Anbieter müsse eine als notwendig erkannte Leistung in eine Position einkalkulieren.

6

II.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen gegen § 286 ZPO, im übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum.

7

1.

Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Soweit es um die Sachfrage der technischen Zurechnung der streitigen Spanngarnituren zur "Schalung" geht, konnte das Berufungsgericht sich nicht in der dargestellten Weise über das gegenteilige Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen.

8

a)

Das Vorgehen des Berufungsgerichts ist schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Parteien keine Gelegenheit gegeben hat, zu der beanspruchten Sachkunde Stellung zu nehmen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 = BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3). Auch bei der Überzeugungsbildung hätte das Berufungsgericht die entsprechende Sachkunde ausweisen müssen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1994 - I ZR 121/92 = NJW 1995, 1677; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94 = BGHR ZPO § 287 Beweiserhebung 3; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 = VersR 1988, 387).

9

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen eine hinreichende eigene Sachkunde nicht zu belegen. Auch längere Tätigkeit in einem Bausenat verschafft nicht ohne weiteres zuverlässige Kenntnisse über eine seltene Spezialkonstruktion im Brückenbau.

10

2.

Zu Unrecht nimmt auch das Berufungsgericht einen Rechtsirrtum des Sachverständigen an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie dahin zu verstehen sind, die Beklagte habe erwarten können, daß die Klägerin die streitigen Garnituren in die Position Schalung einkalkuliert. Aus § 2 Nr. 8 VOB/B ergibt sich insoweit nichts anderes.

11

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Thode
Quack
Haß
Hausmann
Kuffer