Beschl. v. 17.12.2014, Az.: XII ZB 521/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 26.10.2011 - AZ: 1 O 3113/10
OLG Oldenburg - 07.08.2012 - AZ: 12 U 129/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 17.12.2014 - XII ZB 521/12
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Tenor:
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.
Gründe
Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
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