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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2006, Az.: IX ZB 33/04

Kostenentscheidung bei Entscheidung über eine (begründete) Rechtsbeschwerde nach § 148 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen einen Aussetzungsbeschluss; Rechtsnatur der gerichtlichen Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.2006
Aktenzeichen
IX ZB 33/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18325
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 14.11.1995 - AZ: 10 O 313/95
OLG Köln - 07.01.2004 - AZ: 13 U 206/95
OLG Köln - 26.10.2005 - AZ: 13 U 206/95
nachfolgend
BGH - 25.10.2006 - AZ: II ZR 306/05

Fundstelle

  • FamRZ 2006, 1268

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Entscheidung über eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst.

  2. 2.

    Das Beschwerdegericht darf nach der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung treffen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März 2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kostenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergänzen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

II.

2

Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 252 Rn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11; MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gubelt, MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist vielmehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. Insofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Aussetzung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden sein wird.

Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Fischer