Beschl. v. 06.11.2014, Az.: V ZB 117/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankfurt am Main - 25.02.2014 - AZ: 934 XIV 311/14 B
LG Frankfurt am Main - 26.05.2014 - AZ: 2-29 T 51/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.11.2014 - V ZB 117/14
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Gründe
Ohne Erfolg stützt sich die Rechtsbeschwerde auf das Fehlen von Vollzugsvorschriften, die den Aufenthalt im Transitbereich regeln. Auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2014 (V ZB 57/14, zur Veröffentlichung bestimmt) wird verwiesen und von einer weiteren Begründung gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
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