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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2014, Az.: 4 StR 262/14
Nachholung des Ausspruchs über den Entzug einer Fahrerlaubnis im Revisionsbeschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24975
Aktenzeichen: 4 StR 262/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 05.02.2014

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 196

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

BGH, 08.10.2014 - 4 StR 262/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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