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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2014, Az.: V ZB 98/14
Verstoß eines Haftbeschlusses gegen § 62a Abs. 1 AufenthG
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22824
Aktenzeichen: V ZB 98/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 08.04.2014 - AZ: 934 XIV 566/14 B

LG Frankfurt am Main - 12.05.2014 - AZ: 2-29 T 106/14

Rechtsgrundlagen:

Art. 16 Abs. 1 S. 1 Richtlinie 2008/115/EG

§ 62a Abs. 1 AufenthG

BGH, 25.09.2014 - V ZB 98/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 2014
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Kazele

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