Beschl. v. 23.09.2014, Az.: EnVZ 22/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 20.03.2014 - AZ: 2 W 16/13 EnWG
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.09.2014 - EnVZ 22/14
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden nicht erstattet.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Landesregulierungsbehörde ist nicht geboten.
Limperg
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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