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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: IX ZB 52/14
Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22118
Aktenzeichen: IX ZB 52/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Chemnitz - 26.05.2014 - AZ: 1203 IN 2627/12

LG Chemnitz - 10.07.2014 - AZ: 3 T 360/14

BGH, 18.09.2014 - IX ZB 52/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 18. September 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser

Lohmann

Pape

Grupp

Möhring

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