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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.2014, Az.: 3 StR 362/14
Verwerfung der Revision als unbegründet bzgl. Beweiswürdigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23937
Aktenzeichen: 3 StR 362/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 07.03.2014

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 16.09.2014 - 3 StR 362/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2014 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, weil die Verbindungsdaten des Mobiltelefons des Angeklagten in der Beweiswürdigung verwertet, jedoch nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Daten der Zeugin B. vorgehalten worden sind und diese dazu etwas bekundet hat. Die Verbindungsdaten waren geeignet, die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Aussage der Zeugin zu erschüttern. Sie sind somit in der Beweiswürdigung ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Daran ändert es nichts, dass das Landgericht - nach rechtsfehlerfreier Abwägung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme - der Aussage der Zeugin insbesondere zu dem Inhalt des nach der Tat mit dem Angeklagten geführten Telefonats gleichwohl gefolgt ist.

Becker

Pfister

Schäfer

Mayer

Gericke

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