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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2014, Az.: VI ZR 522/13
Anforderungen an das Gericht zur Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18533
Aktenzeichen: VI ZR 522/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 12.11.2013 - AZ: 15 U 65/13

LG Köln - 17.04.2013 - AZ: 28 O 525/12

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 27.06.2014 - VI ZR 522/13

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 2. Juni 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das mit der

Anhörungsrüge des Klägers wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Galke

Offenloch

von Pentz

Pauge

Diederichsen

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