Beschl. v. 27.05.2014, Az.: VIII ZB 27/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Heilbronn - 27.03.2014 - AZ: 1 T 127/14 Hn
Rechtsgrundlage:
§ 574 Abs. 1 S. 3 ZPO
BGH, 27.05.2014 - VIII ZB 27/14
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2014 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27. März 2014 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist (§ 574 Abs. 1 Satz 3, § 542 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
AG Schwäbisch Hall - 26.02.2014 - AZ: 5 C 127/14
Dr. Bünger Kosziol
Dr. Schneider
Dr. Achilles
Dr. Milger
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