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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.2014, Az.: 4 StR 479/13
Ablehnung eines mitwirkenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 15165
Aktenzeichen: 4 StR 479/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 18.03.2013

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Betrug

BGH, 24.04.2014 - 4 StR 479/13

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.

2.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 356a StPO beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Cierniak, Bender und Dr. Quentin wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 8. April 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Auf die Revision des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 11. März 2014 das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2013 insoweit aufgehoben, als der Verurteilte wegen versuchten Betrugs verurteilt worden war; insoweit hat er den Angeklagten freigesprochen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat der Senat die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen; hierdurch ist die weitere Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig geworden. Gegen den Senatsbeschluss richtet sich die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge vom 8. April 2014.

2

1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 356a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 3.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 und vom 11. April 2013 - 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289). Denn die Regelung des § 356a StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs doch noch Geltung zu verschaffen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten Wort 1, und vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 17).

3

2. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007 und 11. April 2013, jeweils aaO). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314).

4

3. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gegenerklärung des Verurteilten vom 16. Januar 2014 lag bei der Beratung vor. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten erhobenen Rügen eine ausdrückliche Begründung enthält; eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463 [BVerfG 17.07.2007 - 2 BvR 496/07]; BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 4 StR 296/12).

5

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 mwN).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Quentin

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