Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2006, Az.: 1StR180/06
Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehrs; Besorgnis der Befangenheit; Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht ohne den Angeklagten; Mitteilung des Zeitpunktes der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.2006
- Aktenzeichen
- 1StR180/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27002
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22.November 2006
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten vom 23.Oktober 2006 auf Nachholung rechtlichen Gehrs gegen das Urteil des Senats vom 16.Oktober 2006 wird auf seine Kosten zurckgewiesen.
- 2.
Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Nack sowie der weiteren Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Besetzung anlsslich der Hauptverhandlung vor dem Senat am 12. und 16.Oktober 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zurckgewiesen.
Grnde
1.
Fr eine Entscheidung gem 356a StPO ist kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehrt worden war, noch zu bercksichtigendes Vorbringen bergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehr verletzt.
356a StPO erfasst auch Urteile der Revisionsgerichte, "da Hauptverhandlungen vor dem Revisionsgericht auch ohne den Angeklagten und seinen Verteidiger stattfinden knnen und es dann mglich ist, dass sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehr deshalb nicht wahrnehmen knnen, weil ihnen der Zeitpunkt der Hauptverhandlung versehentlich nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde oder weil sie durch andere Grnde am Erscheinen verhindert sind". Demgegenber ist aber "eine Verletzung des rechtlichen Gehrs kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend uern knnen" (BT-Drucks. 15/3706, S.17).
In der Revisionshauptverhandlung dieses Verfahrens wurden die im Hinblick auf die Sachrge mageblichen Aspekte der Beweiswrdigung der Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung im ausfhrlichen Vortrag des Berichterstatters (351 Abs.1StPO) dargelegt. Nicht nur der Vorsitzende, sondern bereits der Berichterstatter hat in seinem Vortrag auch darauf hingewiesen, dass die Ausfhrungen des Nebenklgervertreters im Rahmen der Begrndung der Sachrge zur Nichtbercksichtigung der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer verlesenen Passage aus "H. 's Tagebuch" zum Brief mit den Worten "Wenn sie sagt 'ja ich war's', bin ich fr Jahre im Knast" im Urteil des Landgerichts als Formalrge - Verletzung des 261StPO - angesehen werden knnten (Rechtsgedanke des 300StPO). Auch im brigen hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung keine Umstnde bercksichtigt, die nicht in den Revisionsbegrndungen angesprochen wurden oder Gegenstand der Errterung whrend der Revisionshauptverhandlung waren. Zu all dem Stellung zu nehmen, hatten sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung am 12.Oktober 2006 umfassend Gelegenheit. Dies geschah nicht.
2.
Der Befangenheitsantrag ist nicht statthaft, da er nach dem letzten Wort des Angeklagten gestellt wurde (25 Abs.2 Satz2StPO).
Anderes folgt auch nicht daraus, dass mit dem Befangenheitsantrag die Gehrsrge gem 356a StPO erhoben wurde und der Senat zunchst darber befinden muss, ob der Anspruch auf rechtliches Gehr in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Denn diese Vorschrift - und entsprechende Normen in anderen Verfahrensgesetzen - wurden geschaffen, um dem Gericht, das in der Sache entschieden hat, im Falle von Versten gegen den Anspruch auf rechtliches Gehr, Gelegenheit zu geben, selbst dem Mangel abzuhelfen, ohne dass es der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde bedarf. Die Gehrsrge dient jedoch nicht dazu, unstatthaften (25 Abs.2 Satz2StPO) Befangenheitsantrgen Geltung zu verschaffen.
Ob etwas anderes zu gelten htte, wenn das rechtliche Gehr tatschlich verletzt und deshalb nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzuholen wre, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Angeklagte konnte im Revisionsverfahren umfassend Stellung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.Oktober 2001 - 3StR187/01 -).
Wahl
Boetticher
Hebenstreit
Graf