Beschl. v. 27.03.2014, Az.: IX ZR 164/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 15.09.2011 - AZ: 18 O 260/10
OLG Hamm - 01.06.2012 - AZ: I-33 U 13/11
Rechtsgrundlage:
§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO
BGH, 27.03.2014 - IX ZR 164/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 27. März 2014
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 91.803 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Zulassungsgründe (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8) liegen nicht vor. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung weist die geltend gemachten symptomatischen und die Wiederholungsgefahr begründenden Rechtsfehler nicht auf. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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