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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2014, Az.: 5 StR 647/13
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13434
Aktenzeichen: 5 StR 647/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 13.08.2013

BGH - 20.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Bandendiebstahl u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 26.03.2014 - 5 StR 647/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 17. März 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.

2

Der Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der angegriffene Beschluss nicht zu allen vom Verurteilten mit seiner Revision erhobenen Rügen eine Begründung enthält. Hierzu bestand auch mit Blick auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2014 keine rechtliche Veranlassung.

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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