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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.2014, Az.: III ZR 317/13
Kostenentscheidung bei unbegründeter Erinnerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.02.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10601
Aktenzeichen: III ZR 317/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.01.2013 - AZ: 27 O 30235/11

OLG München - 10.06.2013 - AZ: 20 U 715/13

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 GKG

BGH, 13.02.2014 - III ZR 317/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 8. November 2013 (Kostenrechnung vom 27. Dezember 2013; Kassenzeichen: 780013152481) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist gemäß Nummer 1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zutreffend mit 2.112 € bemessen worden und nicht zu beanstanden.

2

Die von dem Beklagten vorgetragenen Absprachen mit seinen Prozessbevollmächtigten sind für die Berechtigung der hier angefochtenen Kostenrechnung (Gerichtsgebühren für das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) ohne Belang.

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

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