Beschl. v. 12.02.2014, Az.: 1 StR 601/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Essen - 25.06.2013
LG Essen - 07.02.2013
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 149
wistra 2014, 2
wistra 2014, 269
Verfahrensgegenstand:
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug
BGH, 12.02.2014 - 1 StR 601/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2013 aufzuheben, weil eine wirksame Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, wistra 1988, 236) und die Revisionsbegründung demnach fristgerecht beim Landgericht einging.
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Raum
Graf
Jäger
Cirener
Mosbacher
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