Beschl. v. 04.02.2014, Az.: 2 ARs 388/13; 2 AR 291/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Itzehoe - AZ: 67 VRJs 11/13
AG Hamburg-Bergedorf - AZ: 418 OWi 7/13 jug., 4005 Js 449/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Ordnungswidrigkeit
BGH, 04.02.2014 - 2 ARs 388/13; 2 AR 291/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Februar 2014 beschlossen:
Tenor:
Für die Vollstreckung der Erzwingungshaft gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 13. März 2013 - 418 OWi 7/13 jug. - ist das Amtsgericht (Jugendrichter) Itzehoe zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 20. Januar 2014 u.a. ausgeführt:
"Zuständig ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Itzehoe.
Die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erzwingungshaft liegt auch im Verfahren gegen Heranwachsende beim Jugendrichter. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 2 ARs 178/02 ...).
Zuständig ist daher im vorliegenden Fall der Jugendrichter. Da der Betroffene im Bezirk des Amtsgerichts Itzehoe seinen Wohnsitz hat, ist der dortige Jugendrichter örtlich zuständig (§ 97 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Satz 2 JGG)... ".
Dem tritt der Senat bei.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
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