Beschl. v. 28.01.2014, Az.: VI ZR 254/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 17.04.2012 - AZ: 18 U 4640/11
LG München II - 20.10.2011 - AZ: 11 O 6065/10
Rechtsgrundlagen:
§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO
§ 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO
BGH, 28.01.2014 - VI ZR 254/12
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beklagten zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 20.042,73 €
Galke
Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr
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