Beschl. v. 09.01.2014, Az.: 5 StR 557/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 05.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 09.01.2014 - 5 StR 557/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Spielsucht verweist der Senat ergänzend auf U. Schneider in FS für Tolksdorf, 2014, S. 407, 410 ff.
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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