Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 5 StR 582/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 25.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 12.12.2013 - 5 StR 582/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat der Beschwerdeführer vom Revisionsangriff ausgenommen.
Sander
Dölp
König
Berger
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.