Beschl. v. 27.11.2013, Az.: 2 StR 279/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 21.02.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Untreue
BGH, 27.11.2013 - 2 StR 279/13
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat pflichtwidrig unter Verstoß gegen § 45 Abs. 2 HKO die Übernahme der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Gemeinde zugesagt und die Zahlung von 78.000 Euro aus dem Kreishaushalt veranlasst. Sein pflichtwidriges Handeln hat auch zu einem Nachteil für das von ihm zu betreuende Kreisvermögen geführt. Nach den Feststellungen des Landgerichts stand seiner vermögensmindernden Handlung kein unmittelbarer Vorteil für den Treugeber gegenüber, der zu einer schadensverhindernden Kompensation hätte führen können.
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng
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