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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.10.2013, Az.: 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47041
Aktenzeichen: 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 12.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 21.10.2013 - 5 StR 453/13; (alt: 5 StR 114/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Namentlich besteht der von der Revision beanstandete Widerspruch zum Durchsuchen des Opfers (auch) durch den Angeklagten nicht (vgl. UA S. 11 einerseits, UA S. 25 andererseits).

Basdorf

Sander

König

Berger

Bellay

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