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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.2013, Az.: 4 ARs 7/13
Anforderungen an eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei nach Ansicht des 3. Strafsenats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 46290
Aktenzeichen: 4 ARs 7/13
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 5

Verfahrensgegenstand:

Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 (3 StR 69/13)

BGH, 08.10.2013 - 4 ARs 7/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

Tenor:

Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht fest.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

"Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus."

3

Er hat daher mit Beschluss vom 14. Mai 2013 bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob an entgegenstehenden Rechtsansichten festgehalten wird.

4

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats entgegen (Urteil vom 4. November 1976 - 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45). An der dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Rechtsansicht hält der Senat nicht fest.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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