Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.2013, Az.: III ZR 191/12
Streitwerterhöhende Berücksichtigung von mit einem Rechtsmittel selbstständig geltend gemachten Zinsforderungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.2013
- Aktenzeichen
- III ZR 191/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 45028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.06.2010 - AZ: 95 O 64/08
- KG Berlin - 17.04.2012 - AZ: 14 U 119/10
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AGS 2013, 467
- FF 2014, 39
- FamRZ 2013, 1888
- JZ 2013, 677
- JurBüro 2014, 25
- MDR 2013, 1316
- Mitt. 2013, 520
- NJW 2013, 8
- NZG 2014, 586
- RVG prof 2014, 73
- RVGreport 2013, 486
- ZAP 2013, 1146
- ZAP EN-Nr. 576/2013
Amtlicher Leitsatz
Werden mit einem Rechtsmittel selbständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen ? festgesetzt.
Gründe
Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 ?, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen ? veranschlagt.
Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 ? angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).