Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1981, Az.: III ZR 96/80
Berechnung der Berufungssumme; Festsetzung des Beschwerdegegenstandswerts bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 96/80
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 21.05.1980
- LG Berlin - 26.11.1979
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1982, 36 (Kurzinformation)
- NJW 1981, 2360 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist bei einer Zinsforderung mit ungewissem Erfüllungszeitpunkt gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1981
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Mai 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. November 1979 als unzulässig verworfen worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 31. März 1977 gewährte der Kläger dem Beklagten ein mit 8 % verzinsliches Darlehen über einen Betrag von 8.000 DM. Als der Beklagte den zum 31. März 1979 fälligen Zinsbetrag von halbjährlich 320 DM schuldig blieb, kündigte der Kläger das Darlehen mit Schreiben vom 26. April 1979 fristlos.
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung von 8.320 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1979 verlangt. Nach teilweiser Rücknahme der Klage hat das Landgericht die Klage durch Teilurteil abgewiesen, soweit der Kläger mehr als 4 % Zinsen seit dem 29. April 1979 (dem angenommenen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung) gefordert hat.
Das Berufungsgericht hat die sich gegen die Abweisung dieses Teils der Zinsforderung wendende Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiterhin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 4 % Zinsen auf 8.000 DM ab 28. April 1979.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig gehalten, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500 DM nicht übersteige. Dazu hat es ausgeführt: Für die nach §§ 2, 4 Abs. 1 ZPO zu berechnende Berufungssumme komme es auf den Betrag der Zinsen vom 29. April 1979 bis zum Tag der Einlegung der Berufung, dem 22. Januar 1980, als Endzeitpunkt an. Die Berufungssumme belaufe sich danach nur auf 239,11 DM.
Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.
2.
Die Berufung des Klägers richtete sich ausschließlich gegen die teilweise Abweisung der von ihm geltend gemachten Forderung auf Zahlung von Verzugszinsen. Diese Forderung wurde dadurch zur Hauptsache. Bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 511 a Abs. 1 ZPO muß ihr Wert daher berücksichtigt werden. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind nur Zinsen, die als Nebenforderung geltend gemacht werden, bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.
3.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist im Berufungsverfahren der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels für die Wertberechnung entscheidend. Das gilt auch für eine nunmehr als Hauptsache geltend gemachte Zinsforderung (Stein/Jonas/Grunsky ZPO 20. Aufl. § 511 a Rdn. 19).
Für die Zulässigkeit der Berufung ist daher der Wert der Zinsforderung am 22. Januar 1980, dem Tag der Einlegung der Berufung maßgebend. Davon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
4.
Dagegen kann ihm bei der Berechnung der Berufungssumme nicht gefolgt werden. Es hat die seit dem Wirksamwerden der fristlosen Kündigung des Darlehens bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen als den für die Bestimmung der Beschwer maßgeblichen Wert angesehen. Das kann aus § 4 Abs. 1 ZPO nicht hergeleitet werden. Diese Vorschrift bestimmt den Stichtag für die Jeweilige Wertberechnung, ohne aber selbst einen Bewertungsmaßstab aufzustellen. Vielmehr ist der Wert einer Zinsforderung gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 36, 144, 147; allgem. Meinung). Dies ergibt hier einen Wert der Beschwer, der die Berufungssumme übersteigt.
Der Kläger hatte vor dem Landgericht Verzugszinsen seit dem 1. April 1979 geltend gemacht. Er war unterlegen, soweit er 4 % Zinsen für die Zeit seit dem 29. April 1979 gefordert hatte. Die dadurch begründete Beschwer beschränkte sich nicht auf die bis zur Einlegung der Berufung aufgelaufenen Zinsen, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Vielmehr kam es bei der vorzunehmenden Schätzung auf die bis zur Erfüllung der Hauptschuld voraussichtlich anfallenden Zinsen an. Der Wert einer solchen Forderung kann nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, mit dem Betrag der Zinsen für die Zeit vom 29. April 1979 bis zum 22. Januar 1980, dem Tag der Einlegung der Berufung, gleichgesetzt werden. Dem steht § 4 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt nur klar, daß nach Einlegung der Berufung eintretende Wertänderungen des sich gleichbleibenden Streitgegenstandes die Höhe der Beschwer nicht mehr beeinflussen.
Die vom Berufungsgericht gewählte Berechnungsweise führt zu einer Unterbewertung der vom Kläger geltend gemachten Zinsforderung. Der Kläger hatte Zinsen bis zur Erfüllung seines Darlehensanspruchs verlangt. Wann das sein würde, stand dahin. Der Kläger hatte jedoch auf die Vermögenslosigkeit des Beklagten hingewiesen und damit dargelegt, daß er mit einer baldigen Erfüllung seiner Ansprüche nicht ernstlich rechnen könne. Der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war daher auch unter diesem Gesichtspunkt als Grundlage für die Berechnung der Beschwer nicht geeignet.
5.
Das angefochtene Urteil wird danach von seiner Begründung nicht getragen. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 563 ZPO.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Zinsforderung - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nach § 3 ZPO nicht geschätzt. Der erkennende Senat kann diese Schätzung selbst vornehmen (vgl. BGHZ 6, 369, 370). Der maßgebende Beschwerdewert berechnet sich nach dem Interesse, das der Kläger an der Abänderung des die Klage teilweise abweisenden landgerichtlichen Urteils hatte. Wenn berücksichtigt wird, daß der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, der Beklagte sei vermögenslos und werde die Darlehensschuld in absehbarer Zeit nicht abtragen, erscheint es angesichts des Jahresbetrages der geforderten Zinsen von 320 DM angemessen, gemäß § 3 ZPO den Wert der Beschwer auf einen 500 EM übersteigenden Wert zu schätzen. Die Berufung erreichte hiernach die Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO).
6.
Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies ist, da der Beklagte säumig ist, durch Versäumnisurteil auszusprechen (BGHZ 39, 79, 83) [BGH 31.01.1963 - III ZR 138/61].
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe