Urt. v. 08.08.2013, Az.: 3 StR 183/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hannover - 17.12.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Falschbeurkundung im Amt
BGH, 08.08.2013 - 3 StR 183/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. August 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2012 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe in sieben Fällen jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Handelns freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
Von Rechts wegen
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.