Beschl. v. 08.07.2013, Az.: 5 StR 299/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Kiel - 30.01.2013
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.07.2013 - 5 StR 299/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80] - 323 wird hingewiesen).
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
König
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