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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.05.2013, Az.: 3 StR 68/13
Änderung des Schuldspruches eines Ansgeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37823
Aktenzeichen: 3 StR 68/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rostock - 23.11.2012

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 28.05.2013 - 3 StR 68/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. November 2012, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung und mit Beihilfe zur versuchten Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Urteil hat keinen Bestand, soweit die Angeklagte tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung wegen Anstiftung zur versuchten Nötigung und Beihilfe zur versuchten Nötigung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"... Die Angeklagte B. wusste von vorneherein, dass das Opfer sie zu keinem Zeitpunkt belästigt oder ihr nachgestellt hatte. Sie hatte den übrigen Tatbeteiligten insoweit bewusst die Unwahrheit erzählt (UA S. 4). Aus diesem Grund konnte - was der Angeklagten B. bewusst war - der von den Haupttätern gewollte Nötigungserfolg, dass das Opfer die Angeklagte B. zukünftig 'in Ruhe lassen' solle, nicht eintreten. Der Anstifter oder Gehilfe muss jedoch die Tatvollendung der Haupttat wollen (BGH, Urteil vom 3. Juni 1981 - 2 StR 235/81; MK-Joecks, StGB 2. Aufl., § 26 Rn. 62; Schönke/Schröder-Heine, StGB, 28. Aufl., Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 17; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 26 Rn. 12). Ihrem Wesen nach ist die Teilnahme Mitwirkung an fremder Rechtsgüterverletzung, wie sie in der Tatbestandsverwirklichung zum Ausdruck kommt. Das Unrecht der Teilnahme ist daher abhängig vom aus Handlungs- und Erfolgsunrecht bestehenden Unrecht der Haupttat. Die Mitwirkung an einem untauglichen Versuch, der für den Haupttäter strafbar ist, bleibt für den Teilnehmer straflos, wenn er - wie hier die Angeklagte B. - dessen Untauglichkeit kennt ..."

3

Dem stimmt der Senat zu.

4

Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes unberührt.

5

Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres im Übrigen erfolglosen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

Tolksdorf

Hubert

RiBGH Dr. Schäfer ist urlaubsbedingt gehindert zu unterzeichnen. Tolksdorf

Gericke

Spaniol

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