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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.2013, Az.: II ZR 123/12
Bedeutung des Werts des betroffenen Geschäftsteils für die Bestimmung der Beschwer durch eine Ausschlussklage; Notwendige Beschwer für die Zulassung der Revision in der Zivilgerichtsbarkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37178
Aktenzeichen: II ZR 123/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 16.03.2011 - AZ: 23 O 124/10

OLG Celle - 21.03.2012 - AZ: 9 U 58/11

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 14.05.2013 - II ZR 123/12

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. März 2012 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer durch die Ausschlussklage entspricht dem Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils (vgl. zur Ausschließung durch Beschluss oder zur Einziehung BGH, Urteil vom 30. April 2001 II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 17. Juli 2006 II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; Beschluss vom 8. Dezember 2008 II ZR 39/08, NZG 2009, 518; Beschluss vom 8. Juni 2009 II ZR 244/08, [...]). Auf den Nennwert des Geschäftsanteils kommt es nur in Ermangelung abweichenden Sachvortrags an (BGH, Beschluss vom 2. März 2009 II ZR 59/08, GmbHR 2009, 995 Rn. 4). Das Berufungsgericht hat den Wert des Geschäftsanteils des Beklagten mit 10.000 € ermittelt. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, der Wert sei höher, aber nicht näher dargelegt, dass er 20.000 € übersteigt.

2

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

3

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Streitwert: 10.000 €

Bergmann

Strohn

Reichart

Drescher

Born

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