Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2008, Az.: II ZR 39/08
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.2008
- Aktenzeichen
- II ZR 39/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 27436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 28.06.2007 - AZ: 5 O 25/07
- OLG Frankfurt am Main - 22.01.2008 - AZ: 5 U 141/07
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DStR 2009, XIII Heft 7 (red. Leitsatz)
- DStR 2009, 339 (Volltext mit red. LS)
- GmbH-Report 2009, R85 (Kurzinformation)
- NZG 2009, 518-519
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 8. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 10.022,35 EUR
Gründe
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerdeund ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen. Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 EUR an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäftsführer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher