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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.2008, Az.: II ZR 301/06

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.2008
Aktenzeichen
II ZR 301/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 13169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 22.06.2006 - AZ: 16 O 2178/05
OLG Oldenburg - 30.11.2006 - AZ: 1 U 62/06

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. März 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 20.000,00 EUR

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beschwerdeführer hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Geschäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen. Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages festzustellen (vgl. Sen. Beschl. v. 17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen (vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175 [BGH 28.11.1955 - II ZR 19/55]; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens mit mehr als 20.000,00 EUR anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsacheninstanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif.

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher