Beschl. v. 25.04.2013, Az.: 5 StR 85/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 13.11.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bedrohung
BGH, 25.04.2013 - 5 StR 85/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]).
Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay
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