Beschl. v. 11.04.2013, Az.: IX ZR 128/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Arnsberg - 03.02.2011 - AZ: 2 O 480/09
OLG Hamm - 19.07.2011 - AZ: 27 U 38/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 11.04.2013 - IX ZR 128/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 11. April 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.400 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist auch unbegründet. Sie zeigt keinen Grund zur Zulassung der Revision auf. Die vom Kläger gerügte Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt werden. Der Umstand, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten dem Schuldner erteilte Kontovollmacht nicht ausdrücklich erörtert, rechtfertigt nicht den Schluss, es habe den darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Vill
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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