Beschl. v. 13.02.2013, Az.: IX ZB 3/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stralsund - 16.03.2012 - AZ: 4 O 137/10
OLG Rostock - 03.12.2012 - AZ: 7 U 68/12
nachgehend:
BGH, 13.02.2013 - IX ZB 3/13
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2012 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Die Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2012 wird abgelehnt.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Die von dem Rechtsbeschwerdeführer nachträglich beantragte Beiordnung eines Notanwalts kommt aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte. Dies ist nicht der Fall.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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