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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2013, Az.: IX ZA 40/12
Rechtsmittel gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 10471
Aktenzeichen: IX ZA 40/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 24.09.2012 - AZ: 4 O 11557/12

OLG München - 30.11.2012 - AZ: 15 W 1809/12 Rae

BGH, 23.01.2013 - IX ZA 40/12

Redaktioneller Leitsatz:

Gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde statthaft.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 23. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2012 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

Die vom Antragsteller angekündigte Revision gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist ebenso wenig wie ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Revision oder Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

3

Soweit das Begehren des Antragstellers als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung ausgelegt werden könnte, wäre ein entsprechender Antrag an das Beschwerdegericht zu richten (vgl. Hk-ZPO/ Saenger, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; Hk-ZPO/Kayser/Koch, aaO § 567 Rn. 6) und von diesem zu bescheiden.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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