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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: 3 StR 426/12
Notwendigkeit eines genauen Antrags hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs eines Nebenklagedelikts für die Zulässigkeit einer Revision des Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31506
Aktenzeichen: 3 StR 426/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 23.04.2012

Fundstelle:

StV 2013, 629-630

Verfahrensgegenstand:

Mord
hier: Revision der Nebenklägerin

BGH, 20.12.2012 - 3 StR 426/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen - und nicht (auch) gegen die Verurteilung des Mitangeklagten T. - richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt und mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch beanstandet. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenklägerin hat innerhalb der Frist zur Begründung der Revision kein zulässiges Anfechtungsziel bezeichnet.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist der Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12 mwN). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr (zunächst) allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge begründet. In ihrer ergänzenden Rechtsmittelbegründung hat sie beanstandet, das Landgericht habe die Unterbringung des Angeklagten B. in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerhaft abgelehnt. Diese Rüge war indes gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und ist damit unbeachtlich, weil es sich bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00, NStZ-RR 2001, 266).

3

Im Übrigen hätte die Einzelbeanstandung der Nichtanordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) neben einer Verurteilung nicht dazu geführt, dass die Revision der Nebenklägerin zulässig wäre; denn damit verfolgt sie das unzulässige Ziel der Verhängung einer weiteren Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 1989 - 1 StR 326/89, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 6; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 400 Rn. 3).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Erstattung der dem Angeklagten B. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 473 Rn. 10a).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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