Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 3 StR 443/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 13.06.2012
Verfahrensgegenstand:
Raub u.a.
BGH, 11.12.2012 - 3 StR 443/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T. betrifft - dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Becker
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer
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