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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: 3 StR 443/12
Teilweiser Freispruch des Angeklagten aufgrund des Erfolges der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31148
Aktenzeichen: 3 StR 443/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 13.06.2012

Verfahrensgegenstand:

Raub u.a.

BGH, 11.12.2012 - 3 StR 443/12

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 2012 - auch soweit es den Angeklagten T. betrifft - dahin ergänzt, dass die Angeklagten im Übrigen freigesprochen werden.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker

Pfister

Hubert

Schäfer

Mayer

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