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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2012, Az.: 1 StR 569/12
Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31600
Aktenzeichen: 1 StR 569/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 12.07.2012

Fundstelle:

StRR 2013, 123

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 05.12.2012 - 1 StR 569/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat.

  2. 2.

    Ein Raub ist beendet, wenn der Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt ist.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 2012

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge vorliegend nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2

Das Landgericht hat festgestellt, dass der mit dem Mitangeklagten R. gefasste gemeinsame Tatplan lediglich umfasste, dass dieser den Geschädigten schlagen sollte, um dann dessen Geld wegzunehmen. Wie R. konkret zuschlagen und ob er insbesondere hierbei einen Gegenstand verwenden sollte, wurde nicht abgesprochen.

3

Die Strafkammer hat die Verwendung des gefährlichen Werkzeugs durch den Mittäter R. dennoch hinsichtlich des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 StGB im Wege einer sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet, weil R. diesen Umstand dem im Auto wartenden Angeklagten nach seiner Rückkehr zum Fahrzeug mitteilte und der Angeklagte sich in Kenntnis dessen dann trotzdem bereit fand, R. mit seinem Pkw nach Salzburg zu verbringen und ihm damit die Flucht zu ermöglichen.

II.

4

Die Annahme sukzessiver Mittäterschaft hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Gegenstands als Schlagwerkzeug hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sukzessive Mittäterschaft ist zwar auch noch nach Vollendung der Tat möglich, nicht mehr aber nach Beendigung der Tat (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97).

5

Bei der vorliegenden Sachlage war der Raub mit dem Verlassen des Bürocontainers, in dem R. den Geschädigten niedergeschlagen und ihm dann die Geldbörse aus der Jacke genommen hatte, spätestens aber mit dem Verlassen des Verkaufsgeländes vor dem Einsteigen in den wartenden Pkw beendet. Mit dem Verlassen des Containers hatte R. - schon wegen fehlender möglicher Verfolger - den Gewahrsam an der Beute gefestigt und gesichert und damit bereits eine ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt (vgl. BGHSt 20, 194, 196; BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung, dieselbe 31).

6

Somit verbleibt es allein bei der Zurechnung der Handlungen R. s entsprechend dem zuvor vereinbarten Tatplan.

7

Da weitergehende Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch auf Raub in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung ab.

III.

8

Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall des Strafausspruchs zur Folge.

Nack

Graf

Jäger

Sander

Radtke

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