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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1997, Az.: 1 StR 236/97

Zurechnung einer von anderen begangenen Einfuhrtat bei Leisten eines Beitrags zur Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten vor Tatbeendigung; Sukzessive Mittäterschaft nach Tatvollendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1997
Aktenzeichen
1 StR 236/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Würzburg - 13.12.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 319 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Ahmet D., geboren am ... 1954 in D. (Türkei)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Juni 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. Dezember 1996 - soweit es ihn betrifft -

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt;

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils bezogen auf eine nicht geringe Menge, zu Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begegnet auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken. Die rechtsfehlerfrei und vollständig erhobenen Feststellungen des Urteils tragen jedoch nicht die Verurteilung auch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

3

Der Angeklagte hatte mit einem 'S.' - einem V-Mann der Polizei - den Verkauf von 10 kg Heroin zum Kilogrammpreis von DM 30.000 vereinbart. Als er sich telefonisch bemühte, eine entsprechende Lieferung aus der Türkei nach Deutschland zu organisieren, erfuhr er, daß ein Pkw mit 9 kg Heroin "bereits in Deutschland unterwegs sei". Er und der Mitangeklagte L. müßten den bereits in Dortmund befindlichen Pkw abholen und könnten aus der darin versteckten Menge 3 bis 4 kg bekommen. Bei der Fahrt nach Dortmund wurde der Angeklagte wegen illegaler Einreise an der deutsch-niederländischen Grenze festgenommen.

4

Das Heroin war somit ohne Wissen und Beteiligung des Angeklagten bereits in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden. Mit Grenzübertritt war diese von anderen begangene Tat vollendet.

5

Zutreffend weist das Landgericht allerdings darauf hin, daß (sukzessive) Mittäterschaft oder Beihilfe auch nach Tatvollendung möglich ist, sofern sie nur vor Beendigung der Tat erfolgt (BGHSt 3, 40, 43; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 25 Rdn. 9 m.w. Nachw.). Dem Angeklagten durfte die von anderen begangene Einfuhrtat aber nur zugerechnet werden, wenn er selbst vor Tatbeendigung einen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geleistet hat (BGH NStZ 1984, 548; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 32). Das war nicht der Fall. Der Angeklagte hat nicht den Auftrag zur Einfuhr dieses Heroins gegeben. Er kannte nicht den Mitangeklagten K., der das Rauschgift über die Grenze gebracht hatte; Absprachen mit diesem über einen vom Angeklagten zu erbringenden Tatbeitrag nach Grenzübertritt konnte er daher nicht treffen. Er kannte nicht die Schwierigkeiten mit dem Ausbau des schwer zugänglich versteckten Heroins und hat wegen seiner Festnahme das Heroin auch nicht abnehmen können. Der Angeklagte hat somit in das Einfuhrgeschehen bis zu dessen Beendigung durch polizeiliche Sicherstellung (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 15) in keiner Weise eingegriffen.

6

Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen hierzu nach Auffassung des Senats ausgeschlossen sind, ändert der Senat selber den Schuldspruch.

7

Der Wegfall der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

8

Das Urteil, soweit es aufgehoben wurde, erstreckt sich nicht auf den Angeklagten L., der Revision nicht eingelegt hat (§ 357 StPO). Bei diesem Mitangeklagten lagen die tatsächlichen Umstände, die zu dessen Verurteilung auch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt haben, anders als beim Revisionsführer.

Schäfer
Granderath
Brüning
Boetticher
Landau