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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 StR 435/12
Notwendigkeit der Erörterung des Vorliegens eines Härtefalls im Zusammenhang mit einer Verfallsanordnung bei Fehlen von Vermögen und festen Einkünften und des Vorhandenseins von Schulden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 31809
Aktenzeichen: 2 StR 435/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bad Kreuznach - 07.05.2012

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 22.11.2012 - 2 StR 435/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Mai 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 9.000 Euro angeordnet. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, soweit es sich gegen die Anordnung des Verfalls wendet. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat nicht erörtert, ob eine unbillige Härte vorliegt, die zur Unzulässigkeit der Verfallsanordnung führt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB), oder ob wegen Wegfalls der Bereicherung nach seinem Ermessen ganz oder teilweise von der Verfallsanordnung abgesehen werden soll (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB).

3

Wird nach der gesetzlichen Regel nicht von der Verfallsanordnung abgesehen, so ist eine Erörterung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 73c Abs. 1 StGB zwar nur erforderlich, sofern konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefalls vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 410/01; Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHR StGB § 73c Erörterungsbedarf 1). Dies ist hier aber angesichts des Fehlens von Vermögen und festen Einkünften sowie des Vorhandenseins von Schulden des Angeklagten in Höhe von mehreren tausend Euro der Fall. Darauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen.

4

Der Senat kann die dem Tatrichter vorbehaltene Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 333/84, BGHSt 33, 37, 40) nicht selbst nachholen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2001 - 1 StR 12/01).

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

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