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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2012, Az.: 2 StR 383/12
Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen bei erkennbar fehlendem Einfluss der Ablehnung auf das Beweisergebnis
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 27973
Aktenzeichen: 2 StR 383/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 30.04.2012

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 07.11.2012 - 2 StR 383/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst wenn man die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin T. -F. entgegen den Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts für zulässig halten sollte, wäre ihr im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin der Zeugin nicht von sämtlichen sexuellen Übergriffen berichtet hat und hat diesen Umstand in seine Beweiswürdigung einbezogen (UA 20). Mit Rücksicht darauf schließt der Senat aus, dass die Kammer die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin anders beurteilt hätte, wenn die Zeugin die in dem Beweisantrag unter Beweis gestellten Tatsachen bestätigt hätte.

Im Übrigen kann der Senat feststellen, dass das Landgericht die im Tenor angegebene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängen wollte. Bei dem Widerspruch zu den Urteilsgründen handelt es sich hier ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler. Die dort aufgeführte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten entspricht der verwirkten höchsten Einzelstrafe, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kammer, die bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich auf § 54 StGB hinweist, übersehen haben könnte, dass diese Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der für die Tat im Oktober 2008 festgelegten Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angemessen zu erhöhen ist.

Becker

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

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