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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.2012, Az.: IX ZB 70/12
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23648
Aktenzeichen: IX ZB 70/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Tübingen - 07.09.2011 - AZ: II 1 IK 1/00

LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 211/11

LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 212/11

LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 211/11

LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 212/11

nachgehend:

BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 71/12

BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 79/12

BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 80/12

Verfahrensgegenstand:

Restschuldbefreiungsverfahren

BGH, 12.09.2012 - IX ZB 70/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 12. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 212/11) vom 13. März 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

2

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).

3

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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