Beschl. v. 12.09.2012, Az.: IX ZB 70/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Tübingen - 07.09.2011 - AZ: II 1 IK 1/00
LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 211/11
LG Tübingen - 13.03.2012 - AZ: 5 T 212/11
LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 211/11
LG Tübingen - 27.04.2012 - AZ: 5 T 212/11
nachgehend:
BGH - 12.09.2012 - AZ: IX ZB 71/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Restschuldbefreiungsverfahren
BGH, 12.09.2012 - IX ZB 70/12
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 12. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen (5 T 212/11) vom 13. März 2012 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.
Gründe
Die "sofortige Beschwerde" der weiteren Beteiligten zu 2 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil mit ihr nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil diese weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Landgericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
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