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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: 2 StR 166/12
Mitwirkung eines Richters an Ablehnungsgesuchen anderer Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit bei Vorliegen eines Ablehnungsgesuches gegen ihn in einer anderen Sache
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.06.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17327
Aktenzeichen: 2 StR 166/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Ablehnungsgesuch

BGH, 20.06.2012 - 2 StR 166/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach gehindert.

Gründe

1

Die als nicht abgelehnter Richter des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl und Dr. Eschelbach berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45 [BGH 27.10.2011 - 5 StR 376/11]).

Appl

Roggenbuck

Franke

Schmitt

Mutzbauer

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